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Ratgeber

Hauskauf nach dem Notartermin: was bis zur Übergabe passiert

Hauskauf nach dem Notartermin: Ablauf von Vormerkung, Kaufpreiszahlung und Übergabe – und wer Schäden vor der Übergabe trägt.

Von Ayosha Aghazadeh · Bauingenieur (M.Sc.)12 Min. LesezeitAktualisiert
Schlüsselbund auf einer geschlossenen Mappe am Fenster eines leergeräumten Zimmers – der Moment der Übergabe nach dem Notartermin
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Die Unterschrift beim Notar ist geleistet, die Schlüssel sind noch nicht da. Dieser Beitrag setzt genau dort an, wo die Hauskauf-Checkliste endet: bei der Beurkundung. Was davor passiert – Unterlagen prüfen, besichtigen, die Bausubstanz einschätzen, kalkulieren – bündelt die Checkliste bereits vollständig; hier geht es ausschließlich um das Fenster danach. Was Sie vor der Unterschrift am Entwurf prüfen lassen können, steht unter Kaufvertrag prüfen lassen.

Nach dem Notartermin sind Sie gebunden, aber noch nicht Eigentümer. Zuerst wird die Auflassungsvormerkung eingetragen, dann fordert der Notar Sie mit der Fälligkeitsmitteilung zur Zahlung auf. Mit der Zahlung folgt meist die Übergabe, und erst ab dann tragen Sie im Regelfall das Risiko neuer Schäden. Eigentümer werden Sie mit der Umschreibung im Grundbuch.

Was die Beurkundung schon bewirkt hat – und was noch nicht

Mit der Unterschrift beim Notar sind Sie an den Kaufvertrag gebunden – Eigentümer sind Sie damit noch nicht. Zwei Zeitpunkte sind entscheidend: Besitz, Nutzen, Lasten und die Gefahr für neue Schäden gehen mit der Übergabe über, das Eigentum und die Gebäudeversicherung erst gemeinsam mit der Umschreibung im Grundbuch.

Beurkun-dungVormer-kungFälligkeits-mitteilungZahlungÜbergabeUmschrei-bung+ Versicherung(§ 95 VVG)ABGefahr beim VerkäuferRegelfall, § 446 BGBGefahr bei IhnenVersicherung noch beim Verkäufer

Zwei Zeitpunkte, nicht einer: Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr wechseln mit der Übergabe (§ 446 BGB), Eigentum und Gebäudeversicherung erst gemeinsam mit der Umschreibung (§ 95 VVG). Regelfall – Ihr Kaufvertrag kann davon abweichen.

Auflassungsvormerkung: warum vorher kein Geld fließt

Die Auflassungsvormerkung sichert Ihren Anspruch auf Eigentumsübertragung ab, bevor Sie zahlen (§ 883 BGB): Verkauft oder belastet der Verkäufer das Grundstück danach noch einmal, wirkt das Ihnen gegenüber nicht. Der Notar beantragt sie direkt nach der Beurkundung; wie schnell sie eingetragen wird, bestimmt allein das Grundbuchamt.

Sie ist regelmäßig die erste der Fälligkeitsvoraussetzungen, die der Notar vor der Zahlungsaufforderung prüft – ohne sie fließt kein Geld.

Fälligkeitsmitteilung und Kaufpreiszahlung: wann das Geld fließt

Die Kaufpreiszahlung nach dem Notartermin erfolgt erst, wenn der Notar Ihnen schriftlich die Fälligkeitsmitteilung schickt – niemals vorher und niemals an eine andere Kontoverbindung als die im Vertrag oder in der Mitteilung genannte. Der Notar bestätigt darin, dass die vertraglich vereinbarten Fälligkeitsvoraussetzungen erfüllt sind; Ihre Zahlungsfrist beginnt erst mit Zugang dieses Schreibens.

Was der Notar vor der Fälligkeit prüft

Als typische Voraussetzungen prüft der Notar üblicherweise:

  • die im Grundbuch eingetragene Auflassungsvormerkung
  • das Negativzeugnis der Gemeinde zum gemeindlichen Vorkaufsrecht (§ 28 BauGB)
  • die Löschungsunterlagen für Grundschulden und sonstige Belastungen des Verkäufers
  • erforderliche Genehmigungen – bei einer Eigentumswohnung gegebenenfalls die Zustimmung der Verwaltung, wenn die Teilungserklärung das vorsieht (§ 12 WEG)

Direktzahlung an den Verkäufer ist der Regelfall. Ein Notaranderkonto (§ 57 BeurkG) bleibt die Ausnahme für Fälle mit einem berechtigten Sicherungsinteresse – etwa wenn sich Fälligkeitsvoraussetzungen ungewöhnlich lange hinziehen.

Wenn die Bank nicht rechtzeitig auszahlt

Damit Ihre finanzierende Bank pünktlich zahlt, muss meist zuerst die Grundschuld für Ihren Kredit eingetragen sein – über die Belastungsvollmacht, die der Kaufvertrag der Bank üblicherweise einräumt. Klären Sie diesen Ablauf frühzeitig mit Bank und Notar. Bei Zahlungsverzug drohen typischerweise Verzugszinsen, und nach einer Nachfrist kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Zudem unterwerfen Sie sich in vielen Verträgen wegen der Kaufpreisforderung der sofortigen Zwangsvollstreckung. Schalten Sie bei absehbaren Verzögerungen frühzeitig Notar und Bank ein.

Grunderwerbsteuer und Unbedenklichkeitsbescheinigung: der Taktgeber bis zum Grundbuch

Die Umschreibung im Grundbuch erfolgt erst, wenn das Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt hat (§ 22 GrEStG) – und die setzt voraus, dass die Grunderwerbsteuer bezahlt, gesichert oder gestundet ist. Die Steuer wird spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig (§ 15 GrEStG); wer sofort zahlt, verkürzt die Wartezeit auf die Unbedenklichkeitsbescheinigung.

Woraus sich die Grunderwerbsteuer und die übrigen Kaufnebenkosten im Einzelnen zusammensetzen und wann sie in welcher Reihenfolge fällig werden, steht im Beitrag Kaufnebenkosten beim Hauskauf; die Höhe für Ihr Bundesland rechnet der Kaufnebenkosten-Rechner. Die Steuersätze selbst wiederholen wir hier nicht.

Wer trägt das Risiko zwischen Notartermin und Übergabe?

Schäden, die vor der Übergabe entstehen, trägt im Regelfall der Verkäufer: Er trägt bis dahin die Gefahr, dass das Haus zufällig beschädigt wird oder untergeht; mit der Übergabe geht sie auf Sie über (§ 446 BGB). Viele Kaufverträge koppeln die Übergabe an die vollständige Kaufpreiszahlung. Was in Ihrem konkreten Fall gilt, entscheidet aber immer der Vertrag.

Zwei verschiedene Risiken

Zwei Risiken lassen sich leicht verwechseln, sind aber rechtlich getrennt zu betrachten. Das Risiko für Altmängel – Schäden, die bei Vertragsschluss schon vorhanden waren – regelt der Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag; dazu ausführlich Versteckte Mängel beim Hauskauf. Was zwischen Besichtigung und Notartermin neu entsteht, sollte vor der Beurkundung offengelegt oder im Vertrag festgehalten werden. Das Risiko für neue Schäden, die zufällig erst zwischen Beurkundung und Übergabe entstehen, folgt dagegen dem Gefahrübergang nach § 446 BGB – und das ist das Thema dieses Abschnitts.

Ein allgemeiner Gewährleistungsausschluss erfasst solche neuen Mängel nach der Rechtsprechung im Zweifel nicht (BGH, 24.01.2003 – V ZR 248/02); anders nur, wenn der Vertrag das ausdrücklich regelt. Den Einzelfall klärt ein Anwalt.

Der gesetzliche Grundsatz: § 446 BGB

Nach § 446 BGB gehen mit der Übergabe die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf Sie über – ebenso die Nutzungen (etwa Miete, falls das Haus vermietet ist) und die Lasten (etwa Grundsteuer). Vereinfacht: Ab der Übergabe ist ein Zufallsschaden Ihr Risiko, davor das des Verkäufers.

Was im Kaufvertrag dazu typischerweise steht

Regelmäßig sehen Kaufverträge vor, dass Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr gemeinsam mit der vollständigen Kaufpreiszahlung übergehen – nicht erst mit der Beurkundung und nicht erst mit der Umschreibung. Bis dahin muss der Verkäufer das Objekt typischerweise ordnungsgemäß erhalten und bewirtschaften. Mitverkaufte Einbauten oder Inventar stehen im Vertrag aufgeführt, und die Übergabe erfolgt im Zustand der Besichtigung, gewöhnliche Abnutzung ausgenommen.

SituationWann entstandenWer trägt es im RegelfallWas Sie tun / wo weiterlesen
Mangel bestand schon bei der Besichtigungvor der Beurkundungmit dem Vertrag festgelegt (Gewährleistungsausschluss, Ausnahme Arglist)Versteckte Mängel beim Hauskauf
Neuer Schaden durch Zufall (Sturm, Rohrbruch, Frost im leerstehenden Haus, Einbruch)zwischen Beurkundung und ÜbergabeVerkäufer (§ 446 BGB)dokumentieren, Verkäufer und Notar sofort informieren – siehe unten
Verkäufer baut mitverkaufte Einbauten aus oder vernachlässigt Haus bzw. Gartenzwischen Beurkundung und Übergabekeine Zufallsgefahr, sondern vertragliche Pflicht des VerkäufersVertrag prüfen, im Zweifel anwaltlich klären
Neuer Schaden durch Zufallnach der Übergabe, vor der UmschreibungSie – die Gefahr ist bereits übergegangen; der Versicherungsvertrag läuft oft noch auf den VerkäuferVertragsklausel zu Versicherung/Abtretung prüfen – siehe unten

Wenn im Fenster ein Schaden entsteht: fünf Schritte

  1. Sofort dokumentieren – mit Datum, Fotos, Uhrzeit und, soweit relevant, der Wetterlage.
  2. Verkäufer und Notar unverzüglich schriftlich informieren.
  3. Versicherungsfall melden lassen: Das übernimmt der Verkäufer als Vertragspartner der Versicherung; fordern Sie sich die Bestätigung an.
  4. Kaufpreis nicht eigenmächtig zurückhalten oder kürzen – klären Sie ein Zurückbehaltungsrecht erst anwaltlich (Verzugsrisiko, siehe oben).
  5. Die Übergabe nur mit schriftlichem Vorbehalt im Protokoll annehmen.

Gebäudeversicherung: Sie geht mit dem Eigentum über, nicht mit dem Schlüssel

Nach § 95 VVG tritt der Erwerber zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs in die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Gebäudeversicherungsvertrag ein – bei einem Grundstück ist das die Umschreibung im Grundbuch, nicht die Übergabe. Zwischen Übergabe und Umschreibung tragen Sie deshalb häufig schon die Gefahr für neue Schäden, während der bestehende Versicherungsvertrag noch auf den Verkäufer läuft.

Sie selbst können den übergegangenen Vertrag sofort oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen, allerdings nur innerhalb eines Monats nach dem Eigentumserwerb, also nach der Umschreibung (§ 96 Abs. 2 VVG); wussten Sie von der Versicherung nichts, läuft dieser Monat erst ab Kenntnis. Der Versicherer kann seinerseits mit einem Monat Frist kündigen, und zwar innerhalb eines Monats, nachdem er von der Veräußerung erfahren hat (§ 96 Abs. 1 VVG). Verkäufer oder Erwerber müssen die Veräußerung dem Versicherer zudem unverzüglich anzeigen (§ 97 VVG); unterbleibt das, kann der Versicherer bei einem später eintretenden Schaden leistungsfrei sein – sofern er den Vertrag mit Ihnen so nicht geschlossen hätte und die Veräußerung nicht bereits anderweitig kannte (§ 97 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 VVG). Zeigen Sie die Veräußerung deshalb am besten sofort nach der Umschreibung an, im Idealfall gemeinsam mit dem Verkäufer.

Prüfen Sie deshalb schon vor der Übergabe im Kaufvertrag, ob der Verkäufer verpflichtet ist, die Gebäudeversicherung bis zur Umschreibung aufrechtzuerhalten, und ob Ihnen die Versicherungsansprüche bereits ab dem Besitzübergang abgetreten werden. Ist das nicht geregelt, klären Sie es vor der Übergabe mit Notar und Verkäufer. Eine zusätzliche eigene Gebäudeversicherung ab dem Besitzübergang führt dagegen zur Doppelversicherung, weil der Altvertrag mit der Umschreibung ohnehin kraft Gesetzes auf Sie übergeht (§ 95 VVG).

Die Übergabe: was ins Übergabeprotokoll gehört

Ins Haus dürfen Sie mit der Übergabe – im Regelfall, nachdem Sie den Kaufpreis vollständig gezahlt haben, also nicht schon mit dem Notartermin und nicht erst mit dem Grundbucheintrag. Das Übergabeprotokoll hält fest, in welchem Zustand Sie das Haus in genau diesem Moment übernehmen.

Ins Übergabeprotokoll gehören:

  • Zählerstände für Strom, Gas und Wasser sowie Wärmemengenzähler oder der Füllstand des Heizöltanks
  • Schlüssel nach Art und Anzahl (Haustür, Keller, Briefkasten, Garage)
  • Zustand jedes Raums, mit datierten Fotos
  • Mitverkauftes Inventar, abgeglichen mit der Liste im Kaufvertrag
  • Unterlagen: Bedienungsanleitungen, letzter Schornsteinfeger-Bescheid, Energieausweis, Baupläne, Wartungsnachweise
  • Neue Schäden seit der Besichtigung, ausdrücklich mit Vorbehalt vermerkt
  • Datum und Unterschrift beider Seiten
Zählerwand im Keller mit Strom-, Gas- und Wasserzähler sowie Wärmemengenzähler – hier lesen Sie bei der Übergabe die Zählerstände ab
Diese Zähler gehören mit ihrem Stand ins Übergabeprotokoll – fotografieren Sie sie am Tag der Übergabe.

Aus der Steuerung von Modernisierungs- und Großinstandhaltungsprojekten in der Wohnungswirtschaft eine Erfahrung, die sich unmittelbar überträgt: Im Streitfall entscheidet meist das, was mit einem datierten Fotoprotokoll belegt ist. Ein Übergabeprotokoll ohne Fotos ist im Zweifel nur eine Erinnerung.

Mit dem Eigentümerwechsel beginnen außerdem die gesetzlichen Nachrüstfristen – welche das sind, ordnet der Beitrag Sanierungspflicht beim Hauskauf ein; die Frist selbst wiederholen wir hier nicht.

Bei einer Eigentumswohnung

Beim Wohnungskauf verläuft der Ablauf nach dem Notartermin weitgehend wie beim Haus – mit einer Ergänzung: Sieht die Teilungserklärung eine Veräußerungsbeschränkung vor, braucht die Übertragung zusätzlich die Zustimmung der Verwaltung (§ 12 WEG), und diese Zustimmung kann selbst zur Fälligkeitsvoraussetzung werden. Hausgeld und Lasten gehen intern meist mit dem vertraglich vereinbarten Besitzübergang über, sofern der Kaufvertrag das so regelt. Wie sich ein vor dem Kauf beschlossener, aber erst danach fälliger Sonderumlage-Betrag zwischen Verkäufer und Ihnen verteilt, erklärt der Beitrag Eigentumswohnung kaufen: Unterlagen im Detail – das wiederholen wir hier nicht.

Wie lange dauert es vom Notartermin bis zum Einzug?

Vom Notartermin bis zur Übergabe vergehen bei einem Hauskauf erfahrungsgemäß meist einige Wochen, bis zur Umschreibung im Grundbuch oft mehrere Monate. Wie lange der gesamte Ablauf nach dem Notartermin dauert, bestimmen dabei überwiegend Stellen, auf die Sie selbst wenig Einfluss haben – allen voran Grundbuchamt, Gemeinde und Finanzamt.

Schritt ab der BeurkundungWer bestimmt das TempoTypische SpanneWas Sie beschleunigen können
Auflassungsvormerkung eintragenGrundbuchamtunterschiedlich, je nach Amt und Auslastungwenig – ein vollständiger Notarantrag vermeidet zumindest Rückfragen
Negativzeugnis zum Vorkaufsrecht (§ 28 BauGB)Gemeindeoft wenige Wochen; die Gemeinde hat für die Ausübung aber bis zu drei Monate ab Mitteilung Zeit (§ 28 Abs. 2 BauGB)wenig
Löschungsunterlagen für Grundschulden des VerkäufersBank des Verkäuferswenige Wochen (Erfahrungswert, keine amtliche Frist)Verkäufer früh zur Anforderung anhalten
Fälligkeitsmitteilung bis ZahlungsfristVertrag, Ihre finanzierende BankWochen (Erfahrungswert, keine amtliche Frist)Finanzierung und Belastungsvollmacht vorab klären
ÜbergabeVertrag, Zahlungseingangkurz nach vollständiger Zahlungpünktlich zahlen, sobald die Fälligkeitsmitteilung vorliegt
Grunderwerbsteuer bis UnbedenklichkeitsbescheinigungFinanzamt, Ihre ZahlungSteuer wird spätestens einen Monat nach Bescheid fällig (§ 15 GrEStG), danach Bearbeitungszeit beim FinanzamtSteuerbescheid zügig begleichen
Umschreibung im GrundbuchGrundbuchamtWochen bis Monate (Erfahrungswert, keine amtliche Frist)wenig

Diese Tabelle sortiert die Dauer nach der Stelle, die das Tempo bestimmt – anders als die Ablauftabelle in der Hauskauf-Checkliste, die denselben Zeitraum nach den einzelnen Schritten auflistet. Von der Einigung bis zum Eintrag als Eigentümer im Grundbuch vergehen in der Praxis, wie dort beschrieben, meist mehrere Monate.

So ordnet briven diesen Abschnitt ein

briven prüft die Bausubstanz vor der Beurkundung mit einer Vorprüfung. Sie gehört vor Schritt 6 der Hauskauf-Checkliste, nicht in das Fenster danach. Die datierten Fotos und Unterlagen, die Sie für diese Vorprüfung ohnehin sammeln, dienen Ihnen später als Vergleichsbasis für das Übergabeprotokoll: Was war schon bei der Besichtigung da, was ist neu? briven bleibt dabei eine Vorprüfung und kein Gutachten; eine Einschätzung entsteht in der Regel in unter einer Stunde, ersetzt aber keine Prüfung vor Ort.

Häufige Fragen

Erst wenn der Notar Ihnen die schriftliche Fälligkeitsmitteilung geschickt hat – vorher nie. Der Notar prüft zuvor typische Voraussetzungen wie die eingetragene Auflassungsvormerkung, das Negativzeugnis der Gemeinde zum Vorkaufsrecht und die Löschungsunterlagen für Grundschulden des Verkäufers. Ihre Zahlungsfrist beginnt erst mit Zugang dieses Schreibens.

Mit der Übergabe – im Regelfall erst, nachdem Sie den Kaufpreis vollständig gezahlt haben. Viele Kaufverträge koppeln Übergabe und Zahlung ausdrücklich aneinander. Ins Haus dürfen Sie also nicht schon beim Notartermin, meist aber lange vor der Umschreibung im Grundbuch; den genauen Termin legen Vertrag und Absprache mit dem Verkäufer fest.

Im Regelfall der Verkäufer: Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht erst mit der Übergabe auf Sie über (§ 446 BGB). Entsteht vorher etwa durch Sturm oder Rohrbruch ein neuer Schaden, ist das grundsätzlich Sache des Verkäufers – maßgeblich bleibt aber, was Ihr Kaufvertrag im Einzelnen regelt.

Erst mit dem Eigentumsübergang, also mit der Umschreibung im Grundbuch – nicht schon mit der Übergabe (§ 95 VVG). Zwischen Übergabe und Umschreibung liegt deshalb häufig ein Fenster, in dem Sie die Gefahr für neue Schäden tragen, der bestehende Versicherungsvertrag aber noch auf den Verkäufer läuft. Prüfen Sie vorher im Kaufvertrag, ob der Verkäufer die Versicherung bis zur Umschreibung aufrechterhält und Ihnen die Ansprüche ab Besitzübergang abtritt.

Eine pauschale Zahl gibt es nicht: Vormerkung, Fälligkeitsmitteilung, Zahlung und vor allem die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts hängen jeweils vom Tempo einer anderen Stelle ab. In der Praxis vergehen dafür meist mehrere Wochen bis wenige Monate; wie stark einzelne Schritte schwanken, hängt vor allem von Grundbuchamt und Finanzamt ab.

Nicht eigenmächtig. Eine einseitig gekürzte oder zurückgehaltene Zahlung kann als Zahlungsverzug gewertet werden und eigene Nachteile auslösen. Dokumentieren Sie den Schaden, informieren Sie Verkäufer und Notar unverzüglich, und lassen Sie erst anwaltlich klären, ob und in welcher Höhe ein Zurückbehaltungsrecht überhaupt besteht.

Zählerstände für Strom, Gas und Wasser, die Anzahl und Art aller übergebenen Schlüssel, der Zustand jedes Raums mit datierten Fotos, ein Abgleich des mitverkauften Inventars mit dem Kaufvertrag sowie jeder seit der Besichtigung neu aufgetretene Schaden – mit Vorbehalt vermerkt. Beide Seiten unterschreiben mit Datum.

Quellen & Normen(8)
Über den Autor
Ayosha Aghazadeh

Bauingenieur (M.Sc.) mit Praxis in der technischen Due Diligence und der bautechnischen Zustandsbewertung von Wohngebäuden. Diese Erfahrung ist in die KI-gestützte Vorprüfung von briven eingeflossen.

Mehr über Ayosha und die Methodik →
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